Die Beschwerdeführerin rügte zu Recht die Verletzung des Vorsorgeprinzips und verlangte berechtigterweise eine Schallschutzmassnahme. Insoweit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei. Hingegen haben sich die anderen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erwiesen (formelle Rügen und Nichteinhaltung der Planungswerte). Insoweit gilt die Beschwerdegegnerschaft als obsiegend. Es ist daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 je hälftig der Beschwerdeführerin (ausmachend je Fr. 1'000.00) und der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung aufzuerlegen.