b) Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerschaft, es sei bei Bedarf einen Augenschein durchzuführen. Zudem behält sich die Beschwerdegegnerschaft ausdrücklich den Antrag auf eine Parteibefragung vor. Der relevante Sachverhalt ergibt sich vorliegend RA Nr. 110/2018/133 24 hinreichend aus den Akten. Die Durchführung eines Augenscheins oder einer Parteibefragungen sind nicht nötig. Davon sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. 11. Kosten