Diese haben im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im vorliegenden Fall eine untergeordnete Bedeutung. Es ist daher verhältnismässig, den Bauentscheid gestützt auf das Vorsorgeprinzip mit der Auflage zu ergänzen, dass das Aussengerät der geplanten Anlage vor Inbetriebnahme mit einer Schalldämmhaube oder Lärmschutzkabine zu versehen ist, die eine Schallreduktion von mindestens 4 dB(A) bewirkt.