a) Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, Beschwerde zu führen. Auch sprengt hier die Prüfung, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden ist, den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht. Als unbegründet erwiesen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführerin: Die Baugesuchsunterlagen sind korrekt und der angefochtene Entscheid genügt der gesetzlichen Begründungspflicht. Ebenso erwiesen sich die Immissionsberechnungen des AWI als korrekt. Darauf kann abgestellt werden. Zwar überschreitet die Anlage die massgeblichen Grenzwerte nicht.