e) Nach dem Gesagten ist es im vorliegenden Fall verhältnismässig, den angefochtenen Bauentscheid gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 BauG mit der Auflage zu ergänzen, dass das Aussengerät der geplanten Anlage vor Inbetriebnahme mit einer Schalldämmhaube oder Lärmschutzkabine zu versehen ist, die eine Schallreduktion von mindestens 4 dB(A) bewirkt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die vorliegende Auflage gegenüber einem Bauabschlag bereits das mildere Mittel darstellt. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit begründet.