Anders als die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde meinen, steht hier das Verhältnismässigkeitsprinzip der Auflage nicht entgegen. Vielmehr ist es der Beschwerdegegnerschaft in der vorliegenden Situation zumutbar, den Lärm des Aussengeräts mit einer Schalldämmhaube oder einer Lärmschutzkabine zu reduzieren.