Entgegen der Auffassung der Gemeinde kann hier auch nicht davon gesprochen werden, dass eine umweltrechtskonforme Wärmepumpe um 40 % verteuert wird. Ebenso geht der Einwand der Beschwerdegegnerschaft fehl, wonach bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zusätzlicher Massnahmen nicht vom hypothetischen Beurteilungspegel Lr, sondern vom tatsächlich hörbaren Schalldruckpegel LpA auszugehen sei, welcher bei maximal 31 dB(A) liege. Anders als die Beschwerdegegnerschaft und die Gemeinde meinen, steht hier das Verhältnismässigkeitsprinzip der Auflage nicht entgegen.