Das öffentliche Interesse überwiegt hier die finanziellen Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft durch die Installation einer Schallschutzmassnahme erwachsen, bei Weitem. Die Argumentation der Beschwerdegegnerschaft bezüglich Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfängt somit nicht. Auch erweisen sich die von der Beschwerdegegnerschaft zitierten Gerichtsentscheide zur Verhältnismässigkeit als unbehelflich. Entgegen der Auffassung der Gemeinde kann hier auch nicht davon gesprochen werden, dass eine umweltrechtskonforme Wärmepumpe um 40 % verteuert wird.