Die finanziellen Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft aufgrund der Installation einer Schalldämmhaube oder Lärmschutzkabine erwachsen, spielen somit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur eine untergeordnete Rolle. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es nebst dem hier geplanten Heizsystem (sog. Luft-Wasser-Wärmepumpe) weitere alternative RA Nr. 110/2018/133 21