Anders entschieden würde bedeuten, dass eine Bauherrschaft unter Berufung auf die jeweils kostenaufwendigste Massnahme das Vorsorgeprinzip unterlaufen könnte. Die finanziellen Nachteile, die der Beschwerdegegnerschaft aufgrund der Installation einer Schalldämmhaube oder Lärmschutzkabine erwachsen, spielen somit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur eine untergeordnete Rolle.