Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerschaft jedoch, ohne dies näher zu begründen, im Beschwerdeverfahren nicht Gebrauch gemacht. Dieses Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ist nicht verständlich, ist doch in der Phase des Baubewilligungsbzw. Beschwerdeverfahrens die Anlage noch nicht montiert und beschafft. Auch bringt die Beschwerdegegnerschaft nicht vor, die Wahl einer leiseren Wärmepumpe sei technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht tragbar. Soweit die Beschwerdegegnerschaft wirtschaftlich untragbare Aufwendungen im Zusammenhang mit technischen Schallschutzmassnahmen geltend macht, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass sie dafür