Wohngegend, sei nicht verhältnismässig. Der immissionsmässige Nutzen stehe in keinem Verhältnis zu den erheblichen und wirtschaftlich nicht tragbaren Mehrkosten. Auch sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zusätzlicher Massnahmen nicht vom hypothetischen Beurteilungspegel Lr auszugehen, sondern vom tatsächlich hörbaren Schalldruckpegel LpA, welcher bei maximal 31 dB(A) liege. Damit würde der gerechnete Schalldruckpegel an den Immissionsorten im Bereich des Umgebungslärms liegen.