Schliesslich befinden sich im vorliegenden Fall alle relevanten Immissionsorte in der ES II, wobei die Distanz zum nächstliegenden Immissionsort (J.________weg 15) nur knapp 13 m beträgt. Bei diesen Gegebenheiten ist nach der Praxis des Bundes- und Verwaltungsgerichts weiter zu untersuchen, ob unter dem Aspekt der Vorsorge allenfalls mit technischen Schallschutzmassnahmen, namentlich einer Schalldämmhaube oder Lärmschutzkabine, mit geringem und zumutbarem Aufwand eine massgebliche Reduktion der Emissionen an der Quelle erreicht werden kann. 9. Vorsorge: Technische Schallschutzmassnahmen