Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Als emissionsreduzierende Massnahmen stehen nach der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit die Wahl der Anlage, der Aufstellungsort oder technische Schallschutzmassnahmen (z.B. Schalldämmhaube, Lärmschutzwand usw.) im Mittelpunkt. Näher zu klären ist daher, ob der Aufstellungsort so gewählt wurde, dass in der Nachbarschaft möglichst geringe Immissionen entstehen. Ebenso ist der Frage nachzugehen, ob der Schallleistungspegel der Wärmepumpe nicht übermässig hoch ist, d.h. die Lärmemissionen der Anlage dem Stand der Technik entsprechen.