Der Vorsorgewert beco von 33 dB(A) und der Planungswert gemäss LSV von 45 dB(A) nachts sind zwar eingehalten. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Meinung des AWI, wenn es in der Stellungnahme vom 22. November 2018 sinngemäss ausführt, weitere emissionsbegrenzende Massnahmen im Rahmen der Vorsorge seien nicht nötig, wenn die geltenden Grenzwerte (Planungswert und "Vorsorgewert beco") eingehalten sind. Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ.