dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vorkehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schallschutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmreduktion erzielt werden kann.38 Es soll dabei diejenige Lärmschutzmassnahme gewählt werden, die im Rahmen des Vorsorge- und Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet. Dabei können verschiedene Massnahmen kumuliert werden.39