Die Frage, ob von der Aussenseite oder der Mitte des Aussengeräts zu messen ist, kann daher offen bleiben. Die Beschwerdeführerin stösst mit ihrer Argumentation, das AWI habe bei der Immissionsberechnung im Lärmschutznachweis fälschlicherweise einen Abzug von 3 dB als Lärmschutzmassnahme eingerechnet und sei fälschlicherweise von einer Distanz von 13 m statt von 12.30 m ausgegangen, ins Leere. Nach dem Gesagten hält die Anlage die für die ES Il massgeblichen Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Ziff. 2 LSV) ein. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.