andere Lösungen explizit als zulässig erachtet, sofern diese rechtskonform sind.33 Dem AWI, das kantonale Fachbehörde in Lärmfragen ist, verbleibt im Rahmen der Einzelfallbeurteilung aufgrund seiner besonderen Fach- und Sachkenntnisse in jedem Fall ein gewisser Beurteilungsspielraum. Es ist offenkundig, dass nicht die gleichen Immissionen resultieren, wie wenn eine direkte Schallverbindung zwischen der Schallquelle und dem Immissionspunkt besteht.