Das Argument der Beschwerdeführerin, das Aussengerät stosse auch seitlich Lärm aus, ändert daran nichts. Denn auch in diesem Fall verhindern das Gebäude J.________weg 13 und die Platzierung des Aussengeräts, dass der Schall direkt auf die Nord- und Ostfassade des Gebäudes J.________weg 15 auftrifft. Auch mit dem Einwand, weder die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit noch das Merkblatt das AWI würden in solchen Konstellation einen Abzug von 3 dB vorsehen, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.