d) Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, soweit sie ausführt, auf die Berechnung des AWI vom 21. November 2018 könne nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerschaft mit einer E-Mailanfrage Einfluss auf das AWI ausgeübt habe. Vorliegend schickte das AWI dem Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerschaft auf dessen Mailanfrage hin die Lärmberechnung, die es der Beschwerdeführerin an der Einspracheverhandlung vom 11. Juli 2018 abgab. Inwieweit die Beschwerdegegnerschaft damit unberechtigterweise Einfluss auf das AWI ausübte, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.