c) Die Beschwerdegegnerschaft bemerkt, bei der Abteilung Immissionsschutz des AWI handle es sich um eine leistungsfähige Fachbehörde mit grosser Erfahrung in der Beurteilung von Lärmimmissionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Vorliegend bestünden keine Gründe, von der schlüssigen Stellungnahme des AWI vom 22. November 2018 abzuweichen. Unter Berücksichtigung der fehlenden Sicht- und Schallverbindung und der rechtwinkligen Abluft wäre eine Korrektur um mindestens -6 dB gerechtfertigt.