Vorliegend dürfe höchstens von einer Reduktion von 1 dB ausgegangen werden. Bei korrekter Berechnung, d.h. bei einer Distanz zum Empfangsort von 12.30 m und ohne den Abzug von 3 dB, sei der Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht nicht eingehalten. Zudem dürfe auf die Berechnung des AWI nicht abgestellt werden, weil der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerschaft direkt mit dem AWI kommuniziert habe. Die Beschwerdegegnerschaft habe dadurch unberechtigterweise Einfluss auf das AWI genommen.