Zudem habe das AWI ohne nähere Begründung bei der Immissionsberechnung als Lärmschutzmassnahme eine Reduktion von 3 dB(A) berücksichtigt, weil kein Direktschall zum Immissionsort J.________weg 15 bestehe. Dies sei falsch, da der Schall der Wärmepumpe nicht nur frontal, sondern auch seitlich ausgestossen werde. Es bestehe daher sehr wohl ein Direktschall. Zudem sehe weder die Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit noch das Merkblatt des beco eine Reduktion von 3 dB vor, wenn kein Direktschall zum Immissionsort gelange. Vorliegend dürfe höchstens von einer Reduktion von 1 dB ausgegangen werden.