b) In der Stellungnahme vom 24. Januar 2019 sowie in den Schlussbemerkungen vom 9. April 2019 kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des AWI am Immissionsort J.________weg 15. Sie bringt vor, das AWI sei fälschlicherweise von einer Distanz von 13 m statt von 12.30 m zum Empfangsort ausgegangen. Sie vertritt die Ansicht, es sei nicht von der Mitte des Aussengeräts, sondern von dessen Aussenseite aus zu messen. Zudem habe das AWI ohne nähere Begründung bei der Immissionsberechnung als Lärmschutzmassnahme eine Reduktion von 3 dB(A) berücksichtigt, weil kein Direktschall zum Immissionsort J.________weg 15 bestehe.