Das geht auch aus der Immissionsberechnung des AWI vom 23. Mai 2018 hervor, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 anlässlich der Einigungshandlung abgegeben wurde. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das AWI habe bei der Lärmbeurteilung die Pegelkorrekturen nicht berücksichtigt, geht somit fehl. Dass das AWI im Rahmen seiner lärmtechnischen Beurteilung im Beschwerdeverfahren eine Pegelkorrektur K1 von 10 dB, eine Pegelkorrektur K2 von 2 dB und eine Pegelkorrektur K3 von 0 dB einrechnete, kritisiert die Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr.