Die Pegelkorrekturen K2 (Tonhaltigkeit) und K3 (Impulshaltigkeit) beziehen sich auf den Charakter der Lärmquelle. Die Grössen K2 und K3 wurden durch den CB zusammen mit dem FWS definiert und werden als fixer Wert im Lärmschutznachweis einberechnet. Dies entspricht der Vollzugshilfe des Cercle Bruit http://www.cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=6/621.html. Wir stützen uns bei der Beurteilung und RA Nr. 110/2018/133 11 Berechnung von Lärmimmissionen bei Wärmepumpen auf diese Vollzugshilfe 6.21, dies schliesst die Grössen der Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 ein."