Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Eine Rückweisung der Sache ist nicht nötig. 6. Pegelkorrekturfaktoren a) Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, das AWI habe im Fachbericht vom 23. Mai 2018 bei der Lärmbeurteilung die Korrekturfaktoren K1 bis K3 nicht berücksichtigt. Dies verstosse gegen geltendes Recht, namentlich gegen die Regelung von Art. 32 Abs. 1 LSV und die Ziffer 2.2. der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit.