Als Ausgangsgrösse für die Immissionsberechnung stützte sich das AWI auf die Schalldaten des FWS und des Cercle Bruit. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Fachbericht des AWI vom 23. Mai 2018 enthalte keine Berechnungen und es gehe aus diesem nicht hervor, auf welche Werte sich das AWI stützte, verfängt nicht. Vielmehr war eine sachgerechte Überprüfung und Anfechtung des vorinstanzlichen Bauentscheids ohne Weiteres möglich. Der angefochtene Bauentscheid vom 21. August 2018 entspricht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – der gesetzlichen Begründungspflicht und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.