c) Zwar enthält der Fachbericht des AWI vom 23. Mai 2018 keine Lärmberechnung, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt. Im vorliegenden Fall schadet dies aber nicht: Der Fachbericht des AWI vom 23. Mai 2018 ist zusammen mit dem separaten Lärmschutznachweis des AWI zu lesen. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, an der Einspracheverhandlung zur Kenntnis erhalten (vgl. Erwägung 4c). Er enthält für den nächstliegenden Immissionsort (J.________weg 15) eine exakte Immissionsberechnung. Als Ausgangsgrösse für die Immissionsberechnung stützte sich das AWI auf die Schalldaten des FWS und des Cercle Bruit.