Die Richtigkeit dieses Werts ist damit gewährleistet und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr infrage gestellt. Darauf kann für die Berechnung des Beurteilungspegels Lr abgestellt werden (vgl. Erwägung 7). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Prüfung des Schallleistungspegels der Wärmepumpe durch das Wärmepumpen-Testzentrum WPZ stünde in Widerspruch zur revidierten Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit. Der diesbezügliche Antrag wird abgewiesen. 5. Rechtliches Gehör