d) Wie ausgeführt, nahm das AWI im vorinstanzlichen Verfahren eine lärmtechnische Beurteilung vor. Dazu verwendete es den Lärmschutznachweis bzw. Schallrechner der FWS und des Cercle Bruit. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden: Sie entspricht der revidierten Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit und gewährleistet schweizweit einen einheitlichen Vollzug. Gemäss der Online-Datenbank beträgt der Schallleistungspegel der geplanten Wärmepumpe im Flüstermodus bzw. im schallreduzierten Nachtbetrieb 62 dB(A). Die Richtigkeit dieses Werts ist damit gewährleistet und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht mehr infrage gestellt.