Beschwerdegegnerschaft sei von zu tiefen Schallpegelwerten ausgegangen. Auch könne nicht auf den Schallleistungspegel abgestellt werden, der von der Herstellerin der Wärmepumpe angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Schallleistungspegel der geplanten Wärmepumpe sei durch das Wärmepumpen- Testzentrum WPZ zu prüfen und es sei dazu ein Gutachten zu erstellen.