d) Selbst wenn das Vorsorgeprinzip in der Beschwerde nicht thematisiert worden wäre, könnte die BVE die Einhaltung des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG prüfen. Das Vorsorgeprinzip stellt eine grundlegende umweltrechtliche Maxime dar.15 Es ist in Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV16 auf Verfassungsstufe verankert und wird im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutz-Verordnung (LSV17) konkretisiert. Die Nichtbeachtung des Vorsorgeprinzips würde hier einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG darstellen.18 Dies deckt sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2017.19