Daneben wurde aber auch die Einhaltung des Vorsorgeprinzips thematisiert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin damit das Vorsorgeprinzip – wenn auch am Rand – in der Beschwerde thematisiert. Die Prüfung bzw. Anordnung einer allfälligen Auflage gestützt auf das Vorsorgeprinzip sprengt hier den Rahmen des Streitgegenstands somit nicht (vgl. Erwägung 8).