Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch die Lärmbeurteilung des AWI im Fachbericht vom 23. Mai 2018 kritisierte.13 Darin führte das AWI aus, dem Vorsorgeprinzip werde genügend Rechnung getragen, wenn die von ihm festgelegten, 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8