c) Bei der Lärmbeurteilung sind die Einhaltung des Vorsorgeprinzips und der Planungswerte gleichwertig.11 So ist nach Art. 11 Abs. 2 USG12 unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung und davon, ob die Planungswerte eingehalten werden können, dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin pauschal, die fragliche Wärmepumpe führe zu starken Lärmimmissionen. Die Rüge umfasst somit nebst der Einhaltung der Planungswerte implizit auch die Einhaltung des Vorsorgeprinzips. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch die Lärmbeurteilung des AWI im Fachbericht vom 23. Mai 2018 kritisierte.13