a) Die Beschwerdegegnerschaft vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe eine weitergehende Beschränkung der Emissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht gerügt. Aufgrund der Rügen und der Begründung in der Beschwerde bilde im Beschwerdeverfahren einzig die Einhaltung der Planungswerte Streitgegenstand. Eine über diesen Streitgegenstand hinausgehende Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids sei nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 3 BauG möglich. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weshalb eine zusätzliche Auflage gestützt auf das Vorsorgeprinzip rechtswidrig wäre.