Sie kann die Installation der geplanten Wärmepumpe objektiv noch als Nachteil empfinden. Dass sich die anderen Nachbarn, deren Liegenschaften näher bei der geplanten Anlage liegen, gegen die geplante Wärmepumpe nicht mit Einsprache zur Wehr setzten, ändert an der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nichts. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 33-35c N. 17; BVR 2011 S. 498 E. 4.4; BVR 2006 S. 261 E. 2.2 mit