c) Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache die Gemeinde abwies, ist Alleineigentümerin der Nachbarparzelle Nr. I.________. Die Parzelle der Beschwerdeführerin grenzt westseitig auf einer Länge von rund 20 m unmittelbar an das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft. Die Distanz zwischen dem Wohngebäude der Beschwerdeführerin (J.________weg 12) und dem Aussengerät der geplanten Wärmepumpe beträgt nach den Akten 23 m.9 Die besondere Betroffenheit bzw. Legitimation besteht somit bereits aufgrund der räumlichen Nähe.