b) Nach Art. 40 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 BauG sind zur Einsprache und Beschwerde Personen befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere bzw. spezifische Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben