Mit Eingabe vom 17. April 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerschaft zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2019. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. RA Nr. 110/2018/133 4 II. Erwägungen 1. Zuständigkeit Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Beschwerdelegitimation, Form und Frist