Sie vertritt zudem die Auffassung, falls die geplante Wärmepumpe wider Erwarten den Planungswert einhalte, müsse die Installation einer Schalldämmhaube angeordnet werden. Mit Eingabe vom 27. März 2019 teilte die Gemeinde mit, sie erachte die Anordnung, eine Schalldämmkabine zu installieren, als unverhältnismässig. Mit Schreiben vom 10. April 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerschaft auf zusätzliche Bemerkungen. Sie verweist auf die bisherigen Ausführungen und hält ebenfalls an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Mit Eingabe vom 17. April 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerschaft zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 9. April 2019.