Von der Möglichkeit, eine Projektänderung einzureichen, machte die Beschwerdegegnerschaft nicht Gebrauch. Auf Verlangen des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerschaft mit Schreiben vom 12. März 2019 den Produktebeschrieb der Schalldämmkabine ein. In den Schlussbemerkungen vom 9. April 2019 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrem Rechtsstandpunkt fest. Sie vertritt zudem die Auffassung, falls die geplante Wärmepumpe wider Erwarten den Planungswert einhalte, müsse die Installation einer Schalldämmhaube angeordnet werden.