5. Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 8. März 2019 mit, die geplante Anlage halte die massgeblichen Planungs- und Vorsorgewerte klar ein. Die Installation einer zusätzlichen Schallschutzmassnahme, namentlich eine Schalldämmhaube, erachte sie als unverhältnismässig. Auch führte sie aus, die Lieferfirma der Wärmepumpe biete keine standardisierten Schalldämmhauben, sondern nur noch deutlich teurere Lärmschutzkabinen an. Von der Möglichkeit, eine Projektänderung einzureichen, machte die Beschwerdegegnerschaft nicht Gebrauch.