zur Lärmsituation ein. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es ziehe gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip in Erwägung, mit einer Auflage die Installation einer standardisierten Schalldämmhaube, die eine Schallreduktion von ca. 4 bis 5 dB(A) bewirke, anzuordnen. Mit gleicher Verfügung gewährte es der Beschwerdegegnerschaft die Möglichkeit, eine Projektänderung für einen Wärmepumpentyp einzureichen, dessen Schallleistungspegel mindestens 4 bis 5 dB(A) unter jenem des geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpentyps liegt.