b) Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Auch haben Gemeinden keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). RA Nr. 110/2018/131 17 III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Die Ziffer 5 der Projektänderungsbewilligung der Gemeinde Wattenwil vom 28. August 2018 wird wie folgt korrigiert: "- Haus A - Fassaden Plan Nr. 401 vom: 20.12.2016 - Haus B - Fassaden Plan Nr. 401 vom: 20.12.2016"