Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich daher, die Pauschalen von Fr. 1'200.00 um die Hälfte zu reduzieren (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 haben somit Verfahrenskosten von je Fr. 600.00 zu tragen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/131 16