Zugunsten der Beschwerdeführer wird zudem bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt, dass das Dispositiv der Projektänderungsbewilligung korrigiert werden musste. Zugunsten der Beschwerdeführer wirkt sich auch aus, dass die Vorinstanz mit der unklaren, missverständlichen und ungenügenden Begründung im Zusammenhang mit der Einsprache des Beschwerdeführers 2 für Verwirrung sorgte. Diese Umstände können den Beschwerdeführern nicht angelastet werden. Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich daher, die Pauschalen von Fr. 1'200.00 um die Hälfte zu reduzieren (Art. 108 Abs. 1 VRPG).