In Anwendung dieser Bestimmung werden die Pauschalen für die separat eingereichten Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 auf je Fr. 1'200.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Zugunsten der Beschwerdeführer wird zudem bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt, dass das Dispositiv der Projektänderungsbewilligung korrigiert werden musste.