Der Mangel ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Damit sind den Beschwerdeführern keine Nachteile entstanden. 9. Zusammenfassung Aus den Erwägungen folgt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur jene Beschwerde- bzw. Einsprachepunkte behandelt werden, die nicht über den Streitgegenstand hinausgehen. Die baupolizeilichen Rügepunkte, die keinen Bezug zu den Fassadenanpassungen bei den Häusern A und B aufweisen, können im Beschwerdeverfahren somit nicht behandelt werden. Diese Rügepunkte wird die RA Nr. 110/2018/131 15